Senkung der Umsatzsteuer auch relevant für Zahnarztpraxen

Nach dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 der umsatzsteuerliche Regelsatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Die Änderungen gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe für den Zeitraum der Änderung. Hiervon betroffen sind selbstverständlich auch die Steuersätze für zahntechnische Leistungen. Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden. Dies gilt auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte, denen empfohlen wird, sich mit ihrem steuerlichen Berater für Details abzustimmen.

Quelle: Bundeszahnärztekammer, Klartext 06/20

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