Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung verlängert

Die Corona-Pandemie mit ihren derzeit stark steigenden Infektionszahlen bedeutet für Arzt- und Zahnarztpraxen weiter erhöhte Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit.

Zur Über­nahme der damit verbundenen Mehrkosten und um die hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hatte der Verband der Privaten Krankenver­sicherung (PKV) mit der Bundesärzte- sowie der Bundeszahnärztekammer bereits im Frühjahr einen Vergütungszuschlag abge­stimmt. Diese sogenannte Corona-Hygienepauschale wurde zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte konnte mittlerweile eine Vereinbarung erzielt werden, mit der die Abrechnungsempfehlung sogar bis zum 30. Juni gilt.

Versicherer erstatten den Zuschlag

Ärzte können auf dieser Grundlage seit dem 1. Oktober je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Zahnärzte können in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 zum einfachen Satz eine Corona-Hygienepauschale von 6,19 Euro abrechnen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen.

Privatversicherte, die eine (Zahn-) Arztrechnung mit diesen Positionen bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, bekommen die Pauschale im versicherten Umfang erstattet.

Verlängert wurde zudem eine Vereinbarung rund um die Erbringung von telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie. Auch sie gilt nun bis zum 31.März 2021: Psychotherapeuten können bis dahin auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Erstkontakt unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben mit dem Patienten verzichten, wenn sie Videosprechstunden anbieten und abrechnen möchten. Die neuen Möglichkeiten der Telemedizin, die jetzt immer stärker gefragt sind, belegen einmal mehr die Rolle der PKV als Türöffner für Innovationen. Schon vor Jahren gehörte die PKV zu den Unterstützern der ersten Stunde. Dadurch konnte die Telemedizin in Deutschland Fuß fassen und Strukturen aufbauen, die jetzt auch den gesetzlich Versicherten zu Gute kommt.

Sonderregelung für den Heilmittelbereich

Heilmittelerbringer wie etwa Physiotherapeuten und Logopäden erhalten verlängert bis zum 31. März die pandemiebedingte Extravergütung von 1,50 Euro je Behandlung. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten werden außerdem im Heilmittelbereich Behandlungen per Videotherapie anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.

Regelung ist ein guter Kompromiss

Einige Ärztegruppierungen hatten beanstandet, dass die sogenannte Hygienepauschale seit Oktober mit nunmehr 6,41 Euro extra je Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zur GOÄ-Vergütung berechnet werden kann. Zwischen April und Ende September betrug die Pauschale 14,75 Euro.

Aus Sicht der PKV ist diese Kritik nicht gerechtfertigt: Mit der Verlängerung der Pauschale als Zusatzentgelt über den 30. September hinaus und ihrer Anpassung in der Höhe wird der aktuellen Entwicklung Rechnung getragen. Zwar besteht bei anhaltender Corona-Pandemie und wieder ansteigenden Infektionszahlen auch weiterhin ein erhöhter Hygienebedarf in den Praxen. Preise und Verfügbarkeit von Desinfektionsmitteln, Schutzbekleidung etc. haben sich inzwischen aber wieder weitgehend normalisiert. So sind etwa Atemschutzmasken im Online-Handel aktuell nicht nur wieder erhältlich, auch das Preisniveau ist im Verhältnis zum März deutlich zurückgegangen. Dies ermöglicht es den Praxen, die entsprechenden Artikel inzwischen wieder in größeren Mengen zu beschaffen und vorzuhalten. Eine Annäherung an den Grundsatz der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ, demzufolge Hygieneaufwand grundsätzlich mit den regulären Honoraren abgegolten ist, ist daher geboten.

Übrigens: Die Hygienepauschale, welche die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Durchgangsärzte vereinbart haben, beträgt 4 Euro je Behandlungstag. Die Vereinbarung der PKV/Beihilfe mit der BÄK übersteigt diese Pauschale seit 1. Oktober 2020 nicht nur um ca. 60 Prozent. Sie kann auch mehrfach am Tag in Ansatz gebracht werden, wenn der Arzt z. B. einmal morgens und später im Laufe des Tages erneut konsultiert wird. Zu beachten ist auch, dass die Hygienepauschale nicht allein für Ärzte gilt: Sie erstreckt sich auch auf Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Voraussetzung ist lediglich ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt.

Die Private Krankenversicherung steht damit zu ihrer doppelten Verantwortung für die Sicherheit der Patienten in Zeiten der Pandemie: Nur, wenn diese absolut davon überzeugt sind, sich ohne Angst vor Infektionen in die Arztpraxen begeben zu können, werden sie Behandlungen nicht aufschieben. Zudem schützen wir das Patienteninteresse an einer fairen Vergütung des tatsächlichen Hygieneaufwands in den Arztpraxen. Vor diesem Hintergrund ist die angepasste Pauschale ein guter Kompromiss, der der veränderten Situation Rechnung trägt.

Selbstverständlich wird der PKV-Verband gemeinsam mit der Bundesärztekammer die weitere Entwicklung der Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die Versorgung in den niedergelassenen Praxen weiter eng begleiten und bei Bedarf nachsteuern.

Mehr Informationen

  • Das GOZ-Beratungsforum hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Covid-19-Hygienepauschale zusammengefasst.
  • Erläuterungen zur Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Covid-19-Hygienepauschale) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es auf der Website der Bundesärztekammer.

Quelle: PKV

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